· Fachbeitrag · Terminsgebühr
Für Besprechungen mit dem Gericht fällt eine Terminsgebühr an
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Gerade im Hinblick auf mögliche (gerichtliche) Vergleiche ergreifen oft die Gerichte die Initiative und führen diesbezüglich vorbereitende Telefonate mit den Prozessbeteiligten. Im Rahmen der Kostenfestsetzung stellt sich die Frage, ob dadurch bereits eine Terminsgebühr ausgelöst worden ist. Ja, sagt das LSG Schleswig-Holstein. |
Relevanz der Entscheidung
Nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG entsteht die Terminsgebühr u. a. auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Zwischen dem Gericht und den Hauptbeteiligten geführte Telefonate erfüllen diese Voraussetzung. Die Formulierung „außergerichtliche“ bezieht sich insofern auf die Besprechungen. Es spielt also keine Rolle, ob die Gesprächsführung zwischen allen Beteiligten gleichzeitig in demselben Raum stattfindet oder ob die Gesprächsinhalte den Beteiligten wechselseitig durch das Gericht ver- oder übermittelt werden (LSG Schleswig-Holstein 13.2.23, L 5 SF 30/22 B E, Abruf-Nr. 236273).
Die telefonische Besprechung muss jedoch auf eine Erledigung des Verfahrens gerichtet sein. Das ist der Fall, wenn die Beteiligten in dem mündlichen ‒ oder mündlich durch das Gericht vermittelten ‒ Austausch auf den Abschluss eines Vergleichs zielen.
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