· Nachricht · Terminsgebühr
Für einen „Nurprotokollierungsvergleich“ gibt es keine Terminsgebühr
| Wenn im Termin nur ein Vergleich über nicht rechtshängige Ansprüche protokolliert wird, entsteht keine Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 3 VV RVG. Legt der Anwalt jedoch dar, dass es schon vorher Gespräche über eine gütliche Einigung auch zu den nicht rechtshängigen Ansprüchen gab, verdient er die Terminsgebühr. Denn die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG entsteht, wenn der Anwalt an außergerichtlichen Besprechungen mitgewirkt hat, um ein Verfahren zu vermeiden oder zu erledigen (LAG Nürnberg 2.10.23, 4 Ta 88/23, Abruf-Nr. 238386 ). |
Es spielte hier auch keine Rolle, ob der bereits mit der Klageschrift gestellte Antrag zulässig war, dass sich die PKH auch auf den Vergleich erstrecken sollte. Denn das Gericht hatte mit Beschluss die PKH bewilligt und diese auch auf den Vergleich erstreckt. Auf diesen Beschluss war gemäß § 48 Abs. 1 RVG maßgebend abzustellen.
(mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)
Weiterführende Hinweise
- Die Terminsgebühr bei einem Versäumnisurteil nach einem Einspruch, RVG prof 24, 28