· Fachbeitrag · Terminsgebühr
Für erfolglose außergerichtliche Besprechungen gibt es keine Erledigungsgebühr
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Die Voraussetzungen der Terminsgebühr nach Vorb. 3 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 VV RVG sind nach dem LG Karlsruhe bei einer außergerichtlichen erfolglosen „Erledigungsbesprechung“ eng auszulegen. |
Entscheidungsgründe
Eine Besprechung mit einem Vertreter der Gegenseite ist auf „Erledigung des Verfahrens” gerichtet, wenn beide Gesprächspartner dieses Ziel verfolgen. Die außergerichtliche Erledigungsbesprechung setzt insofern eine Verhandlung voraus, die in ihrer Struktur und Zielrichtung einer gerichtlichen Vergleichsverhandlung entspricht. Die Erledigungsbesprechung ist von bloßen Vorgesprächen abzugrenzen, die keine Terminsgebühr entstehen lassen (LG Karlsruhe 30.3.22, 9 T 12/22, Abruf-Nr. 232677).
Relevanz für die Praxis
Für das konkrete Ziel, das Verfahren zu erledigen, müssen die Gesprächspartner davon ausgehen, dass dieses Gespräch (möglicherweise) für die Erledigung des Rechtsstreits entscheidend sein soll. Sie müssen also „im Auge haben“, dass in diesem Gespräch
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