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    Für Nr. 3104 VV RVG kommt es allein darauf an, ob inhaltlich ein Anerkenntnis vorliegt

    | Allein die Vermeidung des Wortes "Anerkenntnis" führt nicht dazu, dass der Gebührentatbestand der Nr. 3104 VV RVG nicht entsteht. Maßgebend ist unter Beachtung der durch die gewählte Formulierung gezogenen Auslegungsgrenzen der objektiv zum Ausdruck kommende Wille des Erklärenden (LSG Schleswig-Holstein, 13.2.14, L 5 SF 48/12 E). |

     

    Für den Ansatz der Nr. 3104 VV RVG kommt es allein darauf an, ob inhaltlich ein angenommenes Anerkenntnis vorliegt und nicht, ob dieses ausdrücklich ausgesprochen wird.

     

    In Frage stand, ob folgende Erklärung als Anerkenntnis zu werten gewesen ist: "Aus dem vorliegend angefochtenen Auskunftsbeschluss werden keinerlei Rechte mehr hergeleitet." Damit hat die Antragsgegnerin zwar nicht das Wort "Anerkenntnis" verwendet, gleichwohl aber die Antragstellerin in vollem Umfang klaglos gestellt.

    Quelle: ID 42722589