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  • · Fachbeitrag · Terminsgebühr

    PKH: Keine Gebühr ohne mündliche Verhandlung

    von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka, Bonn

    In Verfahren über die Bewilligung von PKH, in denen ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, kann eine Terminsgebühr nicht anfallen (BGH 28.2.12, XI ZB 15/11, Abruf-Nr. 120921).

    Sachverhalt

    Nach dem PKH-Antrag hat das LG den Gegner angehört, die beantragte PKH teilweise bewilligt und zugleich einen schriftlichen Vergleichsvorschlag gemacht. Die Prozessbevollmächtigten der Parteien haben telefonisch eine Änderung des Vergleichsvorschlages erörtert. Nachdem der Antragsteller Beschwerde gegen die teilweise Ablehnung der PKH eingelegt, das LG einen neuen Vergleichsvorschlag unterbreitet und beide Parteien schriftsätzlich Änderungsvorschläge gemacht hatten, hat das LG das Zustandekommen und den Inhalt des von den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt. Der Vergleich enthält die Vereinbarung, dass die Antragsgegnerin die Kosten des PKH-Verfahrens einschließlich der Kosten des Vergleichs trägt. Die Parteien streiten um die Frage, ob eine Terminsgebühr in Ansatz gebracht werden kann.

    Entscheidungsgründe

    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist eine Terminsgebühr hier nicht angefallen.