· Fachbeitrag · Terminsgebühr
Terminsgebühr bei alleinigem Erscheinen des nicht postulationsfähigen Antragsgegners
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
Erklärt der anwaltlich vertretene und somit nicht postulationsfähige Antragsgegner im Termin nur, er wisse, dass er zur Zahlung verpflichtet sei und werde sich um Zahlung bemühen, löst dies noch keine volle Terminsgebühr aus (AG Lüdinghausen 25.2.13, 17 F 87/12, Abruf-Nr. 132665). |
Sachverhalt
Die Antragstellerin F hatte vor dem FamG beantragt, den Antragsgegner M zur Zahlung von Unterhalt zu verpflichten. Im Termin zur mündlichen Verhandlung war M ohne anwaltliche Vertretung persönlich erschienen. Nachdem der Verfahrensbevollmächtigte der F, der R, den angekündigten Zahlungsantrag aus der Antragsschrift verlesen hatte, erklärte M, ihm sei klar, dass er Kindesunterhalt zahlen müsse. Er werde seinen Arbeitgeber wechseln, damit er woanders mehr verdienen könne. Er habe dies bereits mit seinem Arbeitgeber besprochen. Hiernach beantragte R den Erlass eines Versäumnisbeschlusses, der antragsgemäß erlassen wurde. Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren beantragte R unter anderem die Festsetzung einer vollen 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG. Der Rechtspfleger setzte jedoch nur eine 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG fest. Die hiergegen erhobene Erinnerung hatte keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
Die Voraussetzungen für den Anfall einer vollen Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG liegen nicht vor. Erscheint der Gegner zum Termin nicht und wird lediglich eine Versäumnisentscheidung beantragt, entsteht nur die reduzierte 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG. Gleiches gilt, wenn der Gegner erscheint, aber nicht postulationsfähig ist. Das war hier der Fall, da in Unterhaltssachen Anwaltszwang besteht (§ 114 FamFG).
Zwar kann auch bei Säumnis des Gegners eine volle 1,2-Terminsgebühr entstehen, wenn die Sache zuvor besprochen wird (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 VV RVG). Hier hat jedoch weder eine Erörterung der Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten noch eine Erörterung zwischen dem Gericht und dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin stattgefunden. Der Antragsgegner hat im Termin zwar eine Erklärung abgegeben. Das war aber lediglich eine einseitige Absichtserklärung. Darin lag noch kein Erörtern des Verfahrensstoffs. Daher musste es bei einer 0,5-Terminsgebühr verbleiben.
Praxishinweis
Nach Nr. 3105 VV RVG ermäßigt sich die 1,2-Terminsgebühr der Nr. 3104 VV RVG bei Wahrnehmung nur eines Termins, in dem eine Partei nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils (in Familiensachen Versäumnisbeschluss) oder ein Antrag zur Prozess- oder Sachleitung gestellt wird. Erscheint eine Partei oder ein Beteiligter im Anwaltsprozess allein, ist sie bzw. er nicht ordnungsgemäß vertreten, sodass die Ermäßigung greift. Voraussetzung für eine Ermäßigung ist allerdings, dass „nur ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt wird“. Sobald mehr geschieht - insbesondere mit der nicht postulationsfähigen Partei erörtert wird - entsteht dagegen die volle Terminsgebühr.
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Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem LG erscheint der Beklagte persönlich, jedoch ohne anwaltliche Vertretung. Der Anwalt beantragt daraufhin den Erlass eines Versäumnisurteils gegen den Beklagten.
Ergebnis: Es entsteht nur die 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3104, 3105 VV RVG (OLG Köln NJW 07, 1694). |
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Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem LG erscheint der Beklagte persönlich, jedoch ohne anwaltliche Vertretung. Das Gericht erörtert die Sache dennoch mit den Parteien. Hiernach beantragt der Anwalt dann den Erlass eines Versäumnisurteils gegen den Beklagten.
Ergebnis: Jetzt fällt die volle 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV an, nicht aufgrund der Anwesenheit des Beklagten, sondern aufgrund der Erörterung (BGH NJW 07, 1692). |