· Fachbeitrag · Terminsgebühr
Terminsgebühr für Versäumnisurteil auch ohne Antrag
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
| Es kommt manchmal vor, dass Gerichte im schriftlichen Vorverfahren ein Versäumnisurteil nach § 331 Abs. 3 ZPO erlassen, obwohl der Kläger keinen dahin gehenden Antrag gestellt hat. Der BGH hat jetzt entschieden: Auch in solchen Fällen entsteht die Terminsgebühr. |
Entscheidungsgründe
Der BGH ist der Ansicht, dass die Prozesswidrigkeit des Versäumnisurteils für den Anfall der Terminsgebühr gemäß Nr. 3105 VV RVG in Höhe von 0,5 unerheblich ist (24.1.17, VI ZB 21/16, Abruf-Nr. 192212).
Zwar hätte das Versäumnisurteil nicht ergehen dürfen, weil der entsprechende Antrag nicht gestellt worden war, und ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren nach § 331 Abs. 3 ZPO nur auf Antrag ergehen darf. Der Gebührentatbestand knüpft aber lediglich daran an, dass das Versäumnisurteil ergangen ist, ohne zu hinterfragen, ob die Voraussetzungen für den Erlass des Versäumnisurteils vorgelegen haben. Einen Antrag des Anwalts setzt Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3105 VV RVG ebenso wenig voraus.
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