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  • · Fachbeitrag · Terminsgebühr

    Terminsgebühr ohne mündliche Verhandlung

    | Im Umgang mit Rechtsschutzversicherungen (RSV) kommt es immer wieder zu folgendem Problem: Das Gericht ordnet das Vorverfahren an und bestimmt Termin zur mündlichen Verhandlung. Vor dem Termin erkennt der Beklagte den Anspruch schriftlich an, es ergeht ein Anerkenntnisurteil. Die RSV versagt die Erstattung einer 1,2-Terminsgebühr, denn das Vorverfahren habe bereits durch die Terminsbestimmung geendet. Zu Recht? |

     

    Nein. Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG entsteht bei einem schriftlichen Anerkenntnis i. S. d. § 307 ZPO immer und zwar unabhängig vom schriftlichen Vorverfahren. Nach § 307 S. 2 ZPO ist ein Anerkenntnisurteil in jedem Verfahrensstadium möglich. Ob ein Termin bestimmt wurde, ist unerheblich. Nr. 3104 VV RVG Abs. 1 Nr. 1 erfasst daher sämtliche Anerkenntnisurteile, die nicht in einer mündlichen Verhandlung ergehen (OLG Karlsruhe JurBüro 06, 195; OLG München AGS 06, 328; AnwK-RVG/N. Schneider, 8. Aufl., VV 3104 Rn. 68).

    Quelle: Ausgabe 12 / 2017 | Seite 206 | ID 44943659