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  • · Fachbeitrag · Terminsgebühr

    Bagatellverfahren und Terminsgebühr ‒ ein Überblick zu § 495a ZPO

    von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

    | Nach § 495a S. 1 ZPO kann das AG in sog. Bagatellfällen bei einem Streitwert bis 600 EUR das Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen und ohne mündliche Verhandlung entscheiden. In Verfahren vor dem LG ist diese Vorschrift nicht anwendbar, zumal Streitwerte bis 600 EUR hier nur bei Spezialzuständigkeiten in Betracht kommen (etwa bei einer Klage aus Amtshaftung oder einer Vollstreckungsabwehrklage). Auch vor Familiengerichten ist § 495a ZPO nicht anwendbar, da § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG nur auf die allgemeinen Vorschriften der ZPO und auf die Vorschriften für das landgerichtliche Verfahren, nicht aber auf § 495a ZPO verweist. |

    1. Verfahrensgrundsätze

    § 495a ZPO bewirkt insbesondere, dass das AG nicht mündlich verhandeln muss, sondern im schriftlichen Verfahren entscheiden kann. Da das Gericht aber auf Antrag einer Partei nach § 495a S. 2 ZPO die mündliche Verhandlung durchführen muss, gilt das Verfahren als Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung. Wird ohne mündliche Verhandlung entschieden, entsteht eine (fiktive) Terminsgebühr nach der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG.

    2. Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung

    Kommt es zu einer mündlichen Verhandlung, entsteht die (echte) Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV RVG. Grundsätzlich fällt die Terminsgebühr dabei in Höhe von 1,2 an (Nr. 3104 VV RVG). Unter den Voraussetzungen der Nr. 3105 VV RVG ermäßigt sich die Gebühr allerdings auf 0,5.