· Fachbeitrag · Terminsvertreter
Kosten des Terminsvertreters: So werden sie im Kostenfestsetzungsverfahren glaubhaft gemacht
von Dipl.-Rpfleger Joachim Volpert, Willich
(BGH 13.7.11, IV ZB 8/11, Abruf-Nr. 120527) |
Sachverhalt
Die Beklagte machte im Kostenfestsetzungsverfahren Kosten eines Terminsvertreters geltend, die sich aus einer 0,65 Verfahrensgebühr Nr. 3401 VV RVG, einer 1,0 Einigungsgebühr Nr. 1003 VV RVG und einer Postentgeltpauschale nebst anteiliger Mehrwertsteuer zusammensetzten. Da diese Kosten nicht durch eine vom Terminsvertreter selbst ausgestellte Kostenrechnung glaubhaft gemacht wurden, sondern lediglich vom Prozessbevollmächtigten in seine Kostennote aufgenommen waren, setzte die Rechtspflegerin die Kosten des Terminsvertreters ab. Die sofortige Beschwerde der Beklagten blieb beim LG erfolglos. Die anschließende Rechtsbeschwerde wies der BGH zurück.
Entscheidungsgründe
Die nach RVG berechnete Vergütung fällt für einen Terminsvertreter nur an, wenn er von der Partei beauftragt wird. Beauftragt der Prozessbevollmächtigte ihn im eigenen Namen, richtet sich sein Vergütungsanspruch nicht nach RVG, sondern nach der internen Vereinbarung (BGH NJW 01, 753). Ein Schriftsatz, mit dem der Terminsvertreter seine Untervollmacht anzeigt und die Terminsvertretung ankündigt, lässt beide Vertretungsmöglichkeiten zu.
Weil der Prozessbevollmächtigte nicht Gläubiger der Terminsvertreterkosten ist, können diese Kosten durch die Vorlage einer Kostenberechnung allein des Prozessbevollmächtigten, in die die Gebühren und Auslagen des Terminsvertreters eingestellt worden sind, nicht glaubhaft gemacht werden. Ein Rechtsanwalt kann gemäß § 10 RVG seine Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Gleichzeitig wird hierdurch mangels gegenteiliger Anhaltspunkte der tatsächliche Anfall der berechneten gesetzlichen Gebühren und Auslagen glaubhaft gemacht. Die Entstehung der Terminsvertreterkosten ergibt sich auch nicht aus der Zahlung der in Rechnung gestellten Gesamtvergütung durch die Partei an ihren Prozessbevollmächtigten. Daher muss der Terminsvertreter selbst gegenüber der Partei abrechnen.
Der BGH hat es dahinstehen lassen, ob einer anwaltlichen Versicherung hinsichtlich der Terminsvertreterkosten ein gewisser Indizwert beizumessen wäre, wenn diese im Verhältnis zum Prozessstoff angemessen erscheinen. Denn eine entsprechende anwaltliche Versicherung wurde hier nicht abgegeben. Die Einstellung der Vergütung des Terminsvertreters in die Kostenberechnung des Prozessbevollmächtigten stellt auch keine konkludente anwaltliche Versicherung dar. Sie ist kein Indiz dafür, dass der Terminsvertreter durch die Partei und nicht durch den Prozessbevollmächtigten beauftragt worden ist. Mit einer anwaltlichen Versicherung kann ohnehin die Entstehung von Terminsvertreterkosten nicht glaubhaft gemacht werden. Möglich ist dies nur bei Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (§ 104 Abs. 2 S. 2 ZPO).
Praxishinweis
Der BGH stellt klar, dass zur Darlegung und Glaubhaftmachung die Vorlage einer § 10 RVG entsprechenden Kostenberechnung des Terminsvertreters erforderlich ist. Dem Kostenfestsetzungsantrag ist deshalb eine vom Terminsvertreter unterzeichnete und dem Auftraggeber übersandte Kostenberechnung beizufügen (a.A. OLG Frankfurt AGS 12, 44). Diese darf keine Einschränkung enthalten. Insbesondere nicht den Hinweis, dass sie nur zum Zwecke der Kostenfestsetzung erstellt worden ist. Denn so wird nicht glaubhaft gemacht, dass die Terminsvertreterkosten tatsächlich angefallen sind.
Wird im Kostenfestsetzungsverfahren keine Kostenberechnung des Terminsvertreters vorgelegt, kann das dafür sprechen, dass er vom Prozessbevollmächtigten und nicht von der Partei beauftragt worden ist. In diesem Fall besteht kein Vertragsverhältnis mit der Partei und damit auch kein Vergütungsanspruch nach RVG. Die Pflicht zur Entschädigung des Terminsvertreters richtet sich dann nach der internen Vereinbarung mit dem Prozessbevollmächtigten (BGH AGS 06, 471). Ein Vergütungsverzicht gemäß § 49b Abs. 1 BRAO liegt nicht vor, wenn der Terminsvertreter nach der internen Vereinbarung weniger als die in Nr. 3401 ff. VV RVG vorgesehenen Gebühren erhält, weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorliegen (BGH, a.a.O.).
Beauftragt der Prozessbevollmächtigte den Terminsvertreter im eigenen Namen, hat er gemäß § 5 RVG einen Vergütungsanspruch nach dem RVG gegen die eigene Partei (BGH AGS 06, 471). Nimmt der Terminsvertreter daher einen Termin i.S. von Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG für den Prozessbevollmächtigten wahr, löst dies wegen § 5 RVG die Terminsgebühr für den Prozessbevollmächtigten aus. Das Auftreten eines Terminsvertreters für den Prozessbevollmächtigten wird so behandelt, als ob dieser selbst aufgetreten wäre. Eine höchstpersönliche Wahrnehmung des Termins durch den Prozessbevollmächtigten ist nicht Voraussetzung für den Anfall der Terminsgebühr (BGH RVG prof. 06, 163).
Wird daher in der Kostenfestsetzung nur eine Terminsgebühr geltend gemacht, die durch die Wahrnehmung des Termins durch den Terminsvertreter statt durch den Prozessbevollmächtigten angefallen ist, ist die Vorlage einer Kostenberechnung des Terminsvertreters zur Glaubhaftmachung der Terminsgebühr nicht erforderlich. Löst der Prozessbevollmächtigte den jeweiligen Gebührentatbestand selbst oder durch einen Vertreter i.S. von § 5 RVG aus und ist dies aktenkundig, bedarf es im Regelfall keiner Glaubhaftmachung.