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  • · Fachbeitrag · Titelherausgabe

    Beschwerdewert: Umfang der erstrebten Vollstreckungsausschließung

    von Dipl.-Rpfl.in (FH) Karin Scheungrab, Leipzig/München

    Liegt keine die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärende Entscheidung nach § 120 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 767 ZPO vor, bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstands gemäß § 61 Abs. 1 FamFG bezogen auf die Abweisung des nur auf die Herausgabe des Titels gerichteten Antrags wie bei dem Vollstreckungsabwehrantrag nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung. Dabei ist der Nennbetrag des vollstreckbaren Anspruchs ohne Rücksicht auf seine Realisierbarkeit anzusetzen (BGH 17.9.14, XII ZB 284/13, Abruf-Nr. 143187).

     

    Sachverhalt

    Der Antragsteller begehrt die Herausgabe zweier Kostenfestsetzungsbeschlüsse. Sie wurden nach anfänglicher Pfändung in Lohn- und Gehaltsansprüche des Antragstellers und Hinterlegung von Beträgen wegen Formfehlern aufgehoben. Der Antragsteller begehrt die Herausgabe der Urkunden, unter anderem mit der Behauptung, die Antragsgegnerin sei noch im mittelbaren Besitz der Kostenfestsetzungsbeschlüsse. Das AG hat die Klage abgewiesen. Das LG hat die Berufung des Antragstellers verworfen. Hiergegen wendet sich dieser mit seiner Rechtsbeschwerde.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Das Berufungsgericht hat den Wert des Beschwerdegegenstands zu niedrig bemessen. Maßgeblich ist nach § 61 Abs. 1 des auf die vorliegende Familienstreitsache anzuwendenden FamFG die Wertgrenze von 600 EUR.