Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Übergangsrecht - 2. KostRMoG

    Mehrvergleich - altes oder neues Recht? OLG Hamburg stellt hier auf Rechtshängigkeit der Ansprüche ab

    | Für den auf den Rechtsstreit bezogenen Vergleichsteil gilt altes Recht und für den Mehrvergleich neues Gebührenrecht. |

     

    Die Parteien haben - nach Klageinreichung im Juni 2013 - nach dem 1.8.13 einen Anwalt mit nicht auf bereits rechtshängige Ansprüche bezogenen Vergleichsverhandlungen beauftragt. Werden Einigungsgespräche vor Gericht teilweise zu anhängigen, teilweise zu anderen Ansprüchen geführt und hat der Rechtsanwalt auch für die nicht anhängigen Gegenstände einen Verfahrensauftrag, entsteht teilweise eine 1,0 bzw. 1,3 Einigungsgebühr, teilweise eine 1, 5 Einigungsgebühr mit der Wertgrenze aus § 15 Abs. 3 RVG (OLG Hamburg 23.9.14, 8 W 76/14).

     

    Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin fehlt es damit an den Voraussetzungen von § 60 Abs. 2 RVG. § 60 Abs. 2 RVG setzt nämlich voraus, dass Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen sind. Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall.

    Quelle: ID 43101918