· Fachbeitrag · Übergangsrecht nach dem KostRÄG 2021
Die Grundsätze des § 60 RVG für Wahlanwaltsgebühren und die Vergütung aus der Staatskasse
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
| Bei den Übergangsfällen der Vergütung als Wahlanwalt und als Pflichtanwalt nach altem oder nach neuem Gebührenrecht kommt es nach § 60 Abs. 1 RVG zunächst darauf an, ob der Mandant einen unbedingten oder einen bedingten Auftrag erteilt hat. Bei einem unbedingten Auftrag ist sodann der Zeitpunkt der Auftragserteilung und bei einem bedingten Auftrag der Zeitpunkt des Bedingungseintritts entscheidend (§ 60 Abs. 1 S. 1 RVG). Bei Bestellung bzw. Beiordnung sind je nach Vorliegen eines Auftrags dann die Grundsätze nach § 60 Abs. 1 S. 2 bis 5 RVG einschlägig. |
1. Der Wahlanwalt bekommt einen unbedingten Auftrag
Hat der Wahlanwalt den unbedingten Auftrag vor dem 1.1.21 erhalten, gilt nach § 60 Abs. 1 S. 1 RVG und vorbehaltlich § 60 Abs. 1 S. 5 RVG altes Recht. Ist der unbedingte Auftrag nach dem 31.12.20 erteilt worden, gilt neues Recht.
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M beauftragt Rechtsanwalt A im Dezember 2020 damit, für ihn eine Klage gegen L einzureichen. Dies erledigt A im Januar 2021. Daraufhin beauftragt L Rechtsanwalt B mit der „Verteidigung“.
Lösung Für die Anwaltsgebühren des A ist der Auftrag im Dezember 2020 maßgebend ‒ für A gilt daher noch altes Gebührenrecht. Für die Anwaltsgebühren des B ist der Auftrag im Januar 2021 maßgebend ‒ für B gilt daher schon neues Gebührenrecht. Denn die Vergütung ist für jeden Anwalt gesondert zu beurteilen. |
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