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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Verauslagung von Mandantengeldern

    von StB Sonja Steben, Herberg, Dr. Schlüter & Partner, Dortmund

    | Im Rahmen der Rechnungsschreibung stellt sich regelmäßig die Frage, ob die vom Rechtsanwalt verauslagten Gebühren und Auslagen mit oder ohne Umsatzsteuer an den Mandanten belastet werden. |

     

    Grundsätzlich unterliegt das gesamte Anwaltshonorar als Entgelt für die Beratungstätigkeit der Umsatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 S. 1 UStG). Eine Ausnahme gilt - mangels Entgelt -für sog. durchlaufende Posten (§ 10 Abs. 1 S. 6 UStG). Diese liegen vor, wenn der Rechtsanwalt im Zahlungsverkehr nur die Funktion einer Mittelsperson ausübt, ohne selbst einen Anspruch auf den Betrag gegen den Mandanten zu haben (A 10.4 S. 2 UStAE). Er darf weder Gläubiger noch Schuldner dieser Beträge sein. Die Rechtsbeziehung muss direkt zwischen Zahlungsverpflichtetem (Mandanten) und Zahlungsempfänger (z.B. Gerichtskasse) bestehen (A 10.4 Abs. 1 S. 4 UStAE).

     

    Eine unmittelbare Rechtsbeziehung zwischen Mandant und Zahlungsempfänger setzt voraus, dass beide Parteien jeweils den genauen Betrag sowie den Namen des anderen kennen. Für Gebühren und Auslagen von Rechtsanwälten wird hiervon jedoch aus Vereinfachungsgründen abgesehen, wenn die Kosten-(Gebühren-)ordnung den Mandanten als Auftraggeber als Kosten-(Gebühren-)schuldner bestimmt (A 10.4 Abs. 2 S. 4 ff UStAE). Gebühren oder Auslagen, die vom Rechtsanwalt selbst geschuldet werden, sind dagegen keine durchlaufenden Posten, selbst wenn sie dem Mandanten weiterbelastet werden.

     

    Weiter unter

    http://www.iww.de/ak/kanzlei-und-steuern/umsatzsteuer-verauslagung-von-mandantengeldern-f69462 

     

    Quelle: Anwalt und Kanzlei, Ausgabe 4 | 2013, Seite 74

    Quelle: ID 42771126