· Fachbeitrag · Unterlassungsverfahren
Verschiedene Streitwerte für Unterlassungsschuldner/-gläubiger?
| Das Interesse eines zur Unterlassung verurteilten Beklagten an einer Beseitigung der Verurteilung entspricht nach Ansicht des BGH (24.2.11, I ZR 220/10, Abruf-Nr. 113859 ) zwar nicht zwangsläufig, aber doch regelmäßig dem Interesse des Klägers an dieser Verurteilung. |
Denn das Interesse des Klägers an einer solchen Unterlassung ist pauschalierend und unter Berücksichtigung von Bedeutung, Größe und Umsatz des Verletzers, Art, Umfang und Richtung der Verletzungshandlung sowie subjektiven Umständen auf Seiten des Verletzers wie etwa dem Verschuldensgrad zu bewerten (Spätgens in Gloy/Loschelder/Erdmann, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 4. Aufl., § 87 Rn. 3; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 49 Rn. 13 und 16).
PRAXISHINWEIS | Der BGH hat die gegen seine Entscheidung erhobene Gegenvorstellung zurückgewiesen. Es bleibt damit grundsätzlich bei einer einheitlichen Streitwertfestsetzung für beide Parteien eines Unterlassungsstreits. Nur im Einzelfall werden abweichende Streitwerte zu begründen sein. |