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  • · Nachricht · Verfahrensdauer

    Selbstständiges Beweisverfahren und Hauptsacheverfahren: Getrennte Verfahren

    | Das auf der Grundlage des § 485 Abs. 2 ZPO durchgeführte selbstständige Beweisverfahren und der nachfolgende Hauptsacheprozess stellen getrennt zu betrachtende Gerichtsverfahren nach § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG dar. Kommt es sowohl im selbstständigen Beweisverfahren als auch im Hauptsacheverfahren zu einer unangemessenen Verfahrensdauer, entstehen zwei eigenständig zu bemessende Entschädigungsansprüche nach § 198 Abs. 1 S. 1 GVG ( BGH 5.12.13, III ZR 73/13, Abruf-Nr. 140104 ). |

     

    Das Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO ist auch gebührenrechtlich selbstständig. Es gehört nicht zu einem bereits anhängigen oder nach Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens anhängig werdenden Hauptsacheverfahren. Gemäß Nr. 1610 KV-GKG fällt eine 1,0-Gerichtsgebühr an. Der Rechtsanwalt erhält eine 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV-RVG) und gegebenenfalls eine Terminsgebühr (Nr. 3104 VV-RVG).

     

    Quelle: ID 42489524