· Nachricht · Verfahrensgebühr
Prozesstrennung: Geschäftsgebühr wird quotal angerechnet
| Nach Trennung eines Prozesses im Sinne des § 145 Abs. 1 ZPO wird der gemäß Vorb. 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG in der bis zum 31.7.13 geltenden Fassung anrechenbare Anteil der tatsächlich angefallenen Geschäftsgebühr auf jede der in den gesonderten Einzelverfahren entstandenen Verfahrensgebühren (Nr. 3100, Vorb. 3 Abs. 2 VV RVG a.F.) quotal angerechnet. |
Dies geschieht entsprechend dem Verhältnis des jeweiligen Einzelstreitwerts zu dem Streitwert des ursprünglichen Gesamtverfahrens (BGH 24.9.14, IV ZR 442/13, Abruf-Nr. 143132).
Quelle: ID 43038695