· Fachbeitrag · Verfahrensgebühr
Verfahrensgebühr wird nach Zurückverweisung und Anwaltswechsel nicht angerechnet
von Dipl.-Rechtspfleger Mock, Koblenz
| Fälle, in denen die Angelegenheit an ein untergeordnetes Gericht zurückverwiesen wird, sind häufig. Der BGH musste sich jetzt mit einer noch nicht geklärten (Gebühren-)Variante dieses Falls befassen. Darin ging es u. a. darum, unter welchen Voraussetzungen nach Zurückverweisung und zwischenzeitlichem Anwaltswechsel die Verfahrensgebühr angerechnet wird. |
Sachverhalt
Der beklagte Rechtsanwalt hatte als Mitglied einer Sozietät den Kläger vor dem OLG vertreten. Nach Erlass des Berufungsurteils löste sich die Sozietät als BGB-Gesellschaft auf und befindet sich seitdem in Liquidation. Der Rechtsanwalt gründete unter der Bezeichnung „E. Rechtsanwälte“ als Einzelanwalt eine neue Kanzlei. Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurück. Der Kläger beauftragte nun die neu gegründete Kanzlei des Rechtsanwalts mit seiner Vertretung im zweiten Berufungsverfahren. Nachdem der Rechtsanwalt dem Kläger das Mandat kündigte, berechnete er diesem über 77.000 EUR. Die Rechnung wies eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr zuzüglich Nebenkosten und Umsatzsteuer aus. Im Zeitpunkt der Kündigung war das zweite Berufungsverfahren noch nicht abgeschlossen. Der Kläger musste sich anderweitig vertreten lassen.
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Entscheidungsgründe
Der BGH musste entscheiden, ob die für das erste Berufungsverfahren entstandene 1,6-Verfahrensgebühr (Nr. 3200 VV RVG) auf die nach Zurückverweisung im zweiten Berufungsverfahren entstandene 1,6-Verfahrensgebühr (Nr. 3200 VV RVG) nach der Vorbem. 3 Abs. 6 VV RVG anzurechnen war.
Relevanz für die Praxis
Die Bedeutung einer Zurückverweisung wird in der Praxis häufig verkannt. § 21 Abs. 1 RVG bestimmt, dass nach einer Zurückverweisung an ein untergeordnetes Gericht das weitere Verfahren vor diesem Gericht gebührenrechtlich einen neuen Rechtszug darstellt. Folge: Sämtliche Gebühren für den erneut tätig werdenden Anwalt können nochmals anfallen.
MERKE | Eine Ausnahme hiervon sieht allerdings Vorbem. 3 Abs. 6 VV RVG für zivilrechtliche Verfahren nach Teil 3 VV vor: Soweit an ein untergeordnetes Gericht zurückverwiesen wird, das mit der Sache bereits befasst war, ist die vor diesem Gericht bereits entstandene Verfahrensgebühr auf die Verfahrensgebühr für das erneute Verfahren anzurechnen. Aber hiervon gibt es eine Gegenausnahme, die in der Praxis oft nicht bedacht wird: § 15 Abs. 5 S. 2 RVG. Diese Regelung bestimmt: Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und im RVG entfallen bestimmte Anrechnungen von Gebühren. Die Verfahrensgebühr kann daher mehrfach abgerechnet werden. |
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Nach mündlicher Verhandlung verurteilt das LG den Beklagten, 60.000 EUR zu zahlen. Hiergegen legt der Beklagte Berufung ein. Das OLG verweist die Sache an eine andere Kammer des LG zurück, die nach erneuter Verhandlung und Beweisaufnahme die Klage abweist.
Lösung | |
1. erstinstanzliches Verfahren vor LG | |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG aus 60.000 EUR | 1.622,40 EUR |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG aus 60.000 EUR | 1.497,60 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG | 596,60 EUR |
3.736,60 EUR | |
2. Berufungsverfahren vor OLG | |
1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV RVG aus 60.000 EUR | 1.996,80 EUR |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG aus 60.000 EUR | 1.497,60 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG | 667,73 EUR |
4.182,13 EUR | |
3. Verfahren nach Zurückverweisung vor anderer Kammer LG | |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG aus 60.000 EUR | 1.622,40 EUR |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG aus 60.000 EUR | 1.497,60 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG | 596,60 EUR |
3.736,60 EUR |
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Nach mündlicher Verhandlung verurteilt das AG den Beklagten, 4.000 EUR zu zahlen. Hiergegen legt der Beklagte am 17.11.13 Berufung ein. Das LG verweist die Sache am 9.1.16 an das AG zurück, das nach erneuter Verhandlung und Beweisaufnahme die Klage abweist.
Lösung | |
1. erstinstanzliches Verfahren vor AG | |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG aus 4.000 EUR | 327,60 EUR |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG aus 4.000 EUR | 302,40 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG | 123,50 EUR |
773,50 EUR | |
2. Berufungsverfahren vor LG | |
1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV RVG aus 4.000 EUR | 403,20 EUR |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG aus 4.000 EUR | 302,40 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG | 137,86 EUR |
863,46 EUR | |
3. Verfahren nach Zurückverweisung vor AG | |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG aus 4.000 EUR | 327,60 EUR |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG aus 4.000 EUR | 302,40 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG | 123,50 EUR |
773,50 EUR |
Der BGH konkretisiert zudem die Anrechnungsvoraussetzungen nach Vorbem. 3 Abs. 6 VV RVG dahin gehend, dass kein Anwaltswechsel stattgefunden hat. Infolgedessen muss der Rechtsanwalt in persona bereits im ersten Berufungsverfahren tätig gewesen sein und die erste Verfahrensgebühr dort verdient haben. Es muss sich also um ein und denselben Rechtsanwalt handeln. Umkehrschluss: Eine Anrechnung scheidet daher aus, wenn die erstgenannte Verfahrensgebühr von einem anderen Rechtsanwalt verdient worden war (BGH RVGprof. 15, 57; BGH, RVGprof. 10, 37).
MERKE | Ein Anwaltswechsel i. S. d. Vorschrift liegt nach dem BGH aber nur vor, wenn ein neuer Beratungsvertrag mit einem Anwalt geschlossen worden ist, der nicht identisch ist mit demjenigen Anwalt, der das erste Berufungsverfahren geführt hat. Auf die jeweils handelnde Person kommt es daher nach Ansicht des BGH nicht an. Grund: Anspruch auf die jeweilige Gebühr hat nämlich (nur) die jeweilige Vertragspartei, nicht eine von dieser verschiedene Einzelperson, die als deren Erfüllungsgehilfe tätig wird. |
Die Richter begründen diese Rechtsfolge mit der Rechtssicherheit: Denn innerhalb einer Sozietät oder einer Einzelkanzlei mit angestellten Anwälten oder freien Mitarbeitern kann es immer wieder aus ganz unterschiedlichen Gründen zu einem Wechsel des Sachbearbeiters oder zu Vertretungsfällen kommen. Es handelt sich hierbei um interne Vorgänge, die der Mandant ‒ anders als auf den Abschluss eines Anwaltsvertrags ‒ kaum oder nicht beeinflussen und deren Notwendigkeit er nicht beurteilen kann. Auch ein missbräuchliches Verhalten der aufseiten des Rechtsanwalts handelnden Personen könnte kaum ausgeschlossen werden. Der Abschluss eines neuen Anwaltsvertrags mit einem anderen Vertragspartner ist dagegen ohne Wissen und Wollen der Partei nicht möglich, zumal diese darauf hinzuweisen wäre, dass der Wechsel des Vertragspartners eine nicht erforderliche Verdoppelung der Verfahrensgebühr nach sich zieht.
Hier hatte dies zur Folge, dass Partei des nach der Zurückverweisung geschlossenen Anwaltsvertrags der beklagte Rechtsanwalt persönlich ist, der jetzt in einer Einzelkanzlei mit angestellten Anwälten tätig ist. Mit der Sozietät, die Vertragspartei des für das erste Berufungsverfahren maßgeblichen Anwaltsvertrags war, ist er nicht identisch.
MERKE | Seitdem die Rechtsfähigkeit der GbR anerkannt ist (BGH 29.1.01, II ZR 331/00, Abruf-Nr. 010229), kann der Anwaltsvertrag auch unmittelbar zwischen der Sozietät und dem Mandanten geschlossen werden (BGH NJW 01, 1056). So lag der Fall hier. Der Kläger hat zunächst für das erste Berufungsverfahren einen Vertragsschluss mit „der aus den Rechtsanwälten ... und dem beklagten Rechtsanwalt ... bestehenden Kanzlei P.“, einer GbR, geschlossen. Im zweiten Berufungsverfahren war aber nur der Rechtsanwalt als Einzelanwalt Vertragspartner. |
Weiterführende Hinweise
- Beweissicherungs- und anschließendes Hauptsacheverfahren: BGH stärkt Rechte der WEG, RVG prof. 15, 57
- Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr bei vorgerichtlichem Anwaltswechsel, RVG prof. 10, 37