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  • · Nachricht · Verfahrenswert

    Vereinfachte Unterhaltsfestsetzung: Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend

    | In Fällen der vorliegenden Art, in denen Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder zunächst im Vereinfachten Verfahren geltend gemacht und nach Erhebung von Einwendungen sodann gemäß § 255 FamFG im Streitigen Verfahren weiterverfolgt werden, ist für diese „Einreichung des Antrags“ im Sinne von § 51 Abs. 1 und 2 FamGKG auf die Antragstellung im Vereinfachten Verfahren und nicht erst auf den Antrag auf Durchführung des Streitigen Verfahrens abzustellen. |

     

    Die minderjährigen Antragstellerinnen A haben ihren Vater V auf Kindesunterhalt in Anspruch genommen. Dazu hatten A zunächst einen Antrag im sogenannten „Vereinfachten Verfahren“ über den Unterhalt Minderjähriger gemäß §§ 249 ff. FamFG gestellt. Nach form- und fristgerechter Erhebung von Einwendung des V zu seiner Leistungsfähigkeit und der entsprechenden Mitteilung des AG gemäß § 254 FamFG haben A beim AG mit inhaltlich unverändertem Antrag die Fortführung im streitigen Verfahren gemäß § 255 FamFG begehrt. Im Laufe des Verfahrens haben A ihre Anträge betragsmäßig erweitert.

     

    Mit Beschluss ist V antragsgemäß verpflichtet worden, und das AG hat den Verfahrenswert festgesetzt. Die gegen die amtsgerichtliche Entscheidung gerichtete Beschwerde hat V vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist und Eingang einer Begründung zurückgenommen. Für beide vorgenannte Teilbeträge des Verfahrenswerts kommt es maßgeblich auf den Zeitpunkt der „Einreichung des Antrags“ an.

     

    Quelle: ID 42536618