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Vereinfachtes und streitiges Unterhaltsfestsetzungsverfahren: Sind die Kosten mehrerer Anwälte erstattungsfähig?
| FRAGE: Für die Mandantin M hatte der Anwaltskollege K am 10.4.23 im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren (§§ 249 ff. FamFG) den Antrag gestellt, dass der Vater verpflichtet wird, 110 % des Mindestunterhalts der ersten Altersstufe ab dem 1.2.23 zu zahlen. Nachdem der Vater Einwendungen erhoben (§ 253 Abs. 2 bis 4 FamFG) und diese der M mitgeteilt wurden (§ 254 FamFG), beauftragte M Rechtsanwalt R mit der weiteren Vertretung. R hat daraufhin am 15.5.24 das streitige Verfahren beantragt (§ 255 FamFG). Nach der mündlichen Verhandlung ist der Vater antragsgemäß verpflichtet worden, Unterhalt zu zahlen. Welche Vergütung kann R nach welchem Gegenstandswert berechnen? Sind die gesamten Kosten beider Anwälte zu erstatten? |
ANTWORT von Wolf Schulenburg, geprüfter Rechts- und Notarfachwirt, (Berlin): Das vereinfachte Verfahren und das anschließende Streitverfahren bilden für den Anwalt gebührenrechtlich zwei verschiedene Angelegenheiten (§ 17 Nr. 3 RVG). In beiden Verfahren berechnet sich der Wert nach § 51 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 FamGKG. Die Folge ist:
Für den laufenden Unterhalt (§ 51 Abs. 1 S. 2 FamGKG) ist der zwölffache monatliche Unterhaltsbetrag derjenigen Altersstufe maßgeblich, der zum Zeitpunkt der Einreichung (hier: 10.4.23) galt. Der monatliche Zahlbetrag von 110 % des Mindestunterhaltes der 1. Altersstufe der ab 1.1.23 gültigen Düsseldorfer Tabelle betrug 356 EUR. Der zwölffache Betrag für den laufenden Unterhalt beläuft sich damit auf 4.272 EUR. Zu addieren (§ 51 Abs. 2 S. 1 FamFKG) sind noch die beiden bereits fälligen Beträge für 03/23 und 04/23 von je 356 EUR. Der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren (§ 55 Abs. 2 FamGKG) und damit auch der Gegenstandswert für den Anwalt (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG) für seine Gebühren beträgt also insgesamt 4.984 EUR.
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