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  • · Nachricht · Verfrühte BerufungsRücknahme

    Volle Verfahrensgebühr nur durch Stellung der Sachanträge

    | Nr. 3201 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VV RVG ist zu entnehmen, dass allein die Stellung der Sachanträge die volle Verfahrensgebühr auslöst, auch wenn der Schriftsatz des Rechtsmittelgegners keinen Sachvortrag zur Begründung seines Antrags enthält ( BGH, 30.9.14, XI ZB 21/13 ). |

     

    Sachverhalt

    • 1. Antrag des Beklagtenanwalts auf Zurückweisung der Berufung
    • 2. Berufungsbegründung der Klägerin
    • 3. Hinweis des Berufungsgerichts, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat
    • 4. Berufungsrücknahme durch Klägerin

    Ist der Beklagten eine 1,6-fache Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren zu erstatten?

     

    Entscheidungsgründe

    Ja. Ein verfrühter Berufungszurückweisungsantrag, also ein Antrag auf Zurückweisung der Berufung, der vor der Einreichung der Rechtsmittelbegründung des Gegners gestellt wird, führt zur Erstattungsfähigkeit der vollen Verfahrensgebühr, wenn anschließend die Rechtsmittelbegründung eingeht.

     

    Der Beklagten sind nach §§ 2, 13 RVG in Verbindung mit Nr. 3200 VV RVG und Teil 3 Vorb. 3 Abs. 2 RVG Kosten in Höhe einer 1,6-fachen Verfahrensgebühr für ihren Prozessbevollmächtigten entstanden. Nach Nr. 3201 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VV RVG ermäßigt sich die Verfahrensgebühr zwar bei einer vorzeitigen Beendigung des Auftrags, wozu auch die Beendigung durch Rücknahme der Berufung gehört, auf eine 1,1-fache Gebühr.

     

    Hat der Rechtsanwalt aber - wie hier - bereits einen Schriftsatz eingereicht, der Sachanträge enthält, kommt eine vorzeitige Beendigung des Auftrags und damit eine Ermäßigung der Gebühr nicht mehr in Betracht.

    Quelle: ID 43070393