· Nachricht · Vergaberecht
Geschäftsgebühr: Anrechnung trotz Stundenhonorarvereinbarung
| Die für die Vertretung im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer zur Festsetzung begehrte Geschäftsgebühr ist auf die Verfahrensgebühr des Beschwerdeverfahrens auch anzurechnen, wenn der anwaltliche Vertreter des Erstattungsberechtigten für diesen auf der Grundlage einer Stundenhonorarvereinbarung tätig geworden ist ( BGH 17.6.14, X ZB 8/13, Abruf-Nr. 142227 ). |
Die Geschäftsgebühr ist entsprechend Vorb. 3 Abs. 4 zu Teil 3 VV RVG auf die Verfahrensgebühr des Beschwerdeverfahrens anzurechnen. Die Erinnerung bleibt deshalb ohne Erfolg.
Quelle: ID 42854719