· Fachbeitrag · Vergütungsfestsetzung
Erfüllungseinwand im Festsetzungsverfahren
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
| Im Vergütungsfestsetzungsverfahren ist nach § 11 RVG der bloße Einwand unbeachtlich, die Rechnung des Anwalts sei bezahlt. Erforderlich sind zumindest konkrete Angaben zu den angeblichen Zahlungen. Werden nur teilweise erhebliche Einwendung vorgebracht, ist nach dem VGH München im Übrigen festzusetzen. |
Sachverhalt
In dem zugrunde liegenden Fall hatte Rechtsanwalt R gegen seine ehemaligen Mandanten M das Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG wegen einer offenen Honorarforderung aus einem gerichtlichen Verfahren i. H. v. 1.926,97 EUR eingeleitet. Die M wandten ein, R habe seine Vergütungen „stets erhalten“. Darüber hinaus legten sie kopierte Banküberweisungen über Einzelbeträge von 281,89 EUR, 500 EUR und 214,20 EUR vor. Das VG wies den Festsetzungsantrag wegen nicht gebührenrechtlicher Einwände (Erfüllungseinwand) insgesamt zurück. Der hiergegen erhobenen Beschwerde gab der VGH teilweise statt und setzte die Vergütung gegen die Mandanten i. H. v. 930,88 EUR fest (VGH München 4.10.21, 4 C 21.1934, Abruf-Nr. 226608).
Relevanz für die Praxis
Nach § 11 RVG kann ein Anwalt seine Vergütung aus einem gerichtlichen Verfahren gegen seinen (ehemaligen) Mandanten festsetzen lassen. Die Festsetzung ist nach § 11 Abs. 5 RVG abzulehnen, wenn der Auftraggeber nicht gebührenrechtliche Einwendungen oder Einreden erhebt. Eine schlüssige Darlegung ist dabei zwar nicht erforderlich. Wenn der Einwand aber unbestimmt, offensichtlich haltlos oder „aus der Luft gegriffen“ ist oder wenn er erkennbar rechtsmissbräuchlich eingesetzt wird, ist er unbeachtlich.
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