· Fachbeitrag · Vergütungsvereinbarung
Zeittaktklauseln: Nur mit Vorsicht zu genießen
| Rechtsanwälte dürfen Honorarvereinbarungen (§§ 3a, 4 RVG) treffen, in denen ihr Zeitaufwand mit einem Stundensatz von 230 EUR netto vergütet wird. Doch Achtung: Eine Klausel in einer Vergütungsvereinbarung ist unwirksam, wenn sie vorsieht, dass der Anwalt ein Viertel des vereinbarten Stundensatzes für jeweils angefangene 15 Minuten berechnen darf. |
Das LG Köln hat nämlich festgestellt: Eine solche Klausel verstößt gegen § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB (18.10.16, 11 S 302/15, Abruf-Nr. 193402). Grund: Sie sei strukturell geeignet, das Prinzip der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung empfindlich zu verletzen. Hierdurch werde der Mandant, unangemessen benachteiligt.
Wichtig | Das LG sieht keine Preisabrede nach § 307 Abs. 3 BGB. Eine solche würde keiner Inhaltskontrolle unterliegen.
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