· Nachricht · Verjährung
Prozessualer Kostenerstattungsanspruch und Anwaltsvergütung verjähren unterschiedlich
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| In Rechtsstreitigkeiten sind die Fragen der Kosten und Vergütung ebenso komplex wie die rechtlichen Angelegenheiten selbst. Insbesondere bei einem Rechtsstreit durch verschiedene Instanzen treten die Unterschiede zwischen der Verjährung eines prozessualen Kostenerstattungsanspruchs gemäß § 91 ZPO und der Verjährung des Anspruchs auf die Anwaltsgebühren deutlich hervor. |
1. Verjährung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs
Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch nach § 91 ZPO unterliegt der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB (VG Wiesbaden FA 22, 367). Denn wird das Verfahren mit einer rechtskräftigen Entscheidung abgeschlossen, wird nicht nur über die Hauptsache entschieden. Vielmehr wird mit der Entscheidung über die Kosten des Verfahrens auch rechtskräftig festgestellt, ob und in welchem Umfang eine Partei verpflichtet ist, der anderen Partei die dieser entstandenen Kosten des Verfahrens zu erstatten. Damit wird der Kostenerstattungsanspruch i. S. v. § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB rechtskräftig festgestellt.
Beachten Sie | Eine rechtskräftige Feststellung liegt nicht erst vor, wenn der Schuldner zu einer bezifferten Zahlung oder zu einer bestimmten anderen Leistung verurteilt worden ist. Es genügt ein Urteil oder eine andere Entscheidung, die seine Leistungspflicht rechtskräftig feststellt. Eine solche Feststellung erfolgt durch die Kostengrundentscheidung z. B. in der 1. Instanz (BGHZ 06, 1962).
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