· Fachbeitrag · Verjährung
Vergütungsfestsetzungsantrag des Mandanten hemmt nicht die Verjährung der Ansprüche
| Beantragt der Auftraggeber (und nicht der Anwalt) im Hinblick auf eventuelle Rückzahlungsansprüche die Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG, hemmt dieses Verfahren nach Ansicht des AG München nicht den Ablauf der Verjährung dieser Ansprüche. |
Sachverhalt
Mandantin M bezahlte die Rechnung ihres Rechtsanwalts R. Sie war aber der Auffassung, dass R ihr gegenüber nach einem zu hohen Gegenstandswert abgerechnet habe. M leitete deshalb ein Wertfestsetzungsverfahren nach § 33 RVG ein, das zu einem erheblich geringeren Gegenstandswert führte. R weigerte sich, die zu viel gezahlte Vergütung zurückzuzahlen. Daraufhin beantragte M ein Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG auf Festsetzung der Vergütung des R und Rückfestsetzung ihrer zu viel gezahlten Vergütung. Dieses Verfahren und ihre Klage blieben im Ergebnis aber ohne Erfolg (AG München 8.11.18, 282 C 4053/18, Abruf-Nr. 217101).
Relevanz für die Praxis
Der Antrag des Rechtsanwalts auf Festsetzung der anwaltlichen Vergütung führt zur Hemmung der Verjährung seiner Vergütung. Ein solcher Antrag hemmt den Ablauf der weiteren Verjährung wie eine Klageerhebung (siehe § 11 Abs. 7 RVG).
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