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  • · Fachbeitrag · Verkehrsunfallsachen

    Gestalten Sie Ihr Mandat gebührenoptimiert

    von RiOLG Dr. Julia Bettina Onderka, Köln

    | In einer Verkehrsunfallsache liegt die Hauptaufgabe des Anwalts in der außergerichtlichen Fallbearbeitung: Etliche Streitigkeiten lassen sich in Gesprächen mit Unfallgegner und Versicherer beilegen. Eine gebührenoptimierte Mandatsgestaltung hängt vom Verlauf der Angelegenheit ab. Wie Sie den Verlauf steuern, um die Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) optimal abzurechnen, demonstrieren die folgenden Beispiele. |

    1. Außergerichtlicher Auftrag oder Klageauftrag?

    Wenn der gegnerische Versicherer schon auf das erste anwaltliche Schreiben hin die volle Schadensumme bezahlt, ist es für den Anwalt günstiger, wenn er zunächst einen Auftrag zur außergerichtlichen Tätigkeit und nur einen bedingten Klageauftrag hatte.

    • Beispiel 1

    Eigentümer E erleidet mit seinem Fahrzeug einen Unfall. Der Sachschaden beläuft sich auf 10.000 EUR (durchschnittliche Angelegenheit). Anwalt A soll den Schaden beim Haftpflichtversicherer H des Gegners geltend macht. A lässt sich von E zunächst einen Auftrag zu einer außergerichtlichen Tätigkeit und daneben einen bedingten Auftrag zur gerichtlichen Geltendmachung (aufschiebend bedingt für den Fall, dass die außergerichtliche Inanspruchnahme erfolglos bleibt) erteilen. H zahlt auf das außergerichtliche Aufforderungsschreiben des A sofort die volle Summe von 10.000 EUR. A kann wie folgt abrechnen:

     

    1.

    1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG

    725,40 EUR

    2.

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    Zwischensumme

    745,40 EUR

    3.

    Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG

    141,63 EUR

    Summe

    887,03 EUR

     

     

    Abwandlung 

    A lässt sich von E sofort einen Auftrag zur gerichtlichen Geltendmachung der Forderung erteilen. Dann kann A abrechnen:

     

    1.

    0,8-Verfahrensgebühr, Nr. 3100, 3101 VV RVG

    446,40 EUR

    2.

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    Zwischensumme

    466,40 EUR

    3.

    Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG

    88,62 EUR

    Summe

    555,02 EUR