· Fachbeitrag · Versäumnisurteil Teil 1
Gebühren bei Säumnis des Gegners trotz Anträgen, Erörterung sowie Klagerücknahme
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
| Für den Fall der Säumnis einer Partei sieht das VV RVG in allen drei Instanzen eine Ermäßigung der jeweiligen Terminsgebühr vor: In der ersten und zweiten Instanz ermäßigt sich die Gebühr auf jeweils 0,5 (Nrn. 3105, 3203 VV RVG). Im Revisionsverfahren entsteht sie in Höhe von 0,8 (Nr. 3211 VV RVG). Teil 1 der umfassenden Reihe zu den Gebühren bei Versäumnisurteil (VU) geht auf die Voraussetzungen eines Versäumnisurteils ein, auch bei besonderen Konstellationen wie Antrag oder Entscheidung zur Prozess- und Sachleitung, Erörterung mit dem Gericht oder Klagerücknahme. |
1. Die Fälle der Ermäßigung der Terminsgebühr
Die Ermäßigung der jeweiligen Terminsgebühr tritt allerdings nicht schon allein aufgrund der Säumnis der Gegenpartei ein, sondern ist noch an weitere Voraussetzungen geknüpft. Die Terminsgebühr ermäßigt sich, wenn
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