· Fachbeitrag · Verweisung
Korrekte Kostenfestsetzung bei Verweisung vom Zivil- an das Arbeitsgericht
| Regelmäßig werden in der Praxis Verfahren vom unzuständig angerufenen Gericht an das sachlich zuständige Arbeitsgericht verwiesen. Was vielfach unbekannt ist: Hierbei kann es nach § 12a Abs. 1 ArbGG zu einer Kostentragungspflicht zulasten des obsiegenden Klägers kommen. |
1. Gebührenrechtliche Auswirkungen der Verweisung
Soweit eine Sache an ein anderes Gericht verwiesen oder abgegeben wird, sind die Verfahren vor dem verweisenden oder abgebenden und vor dem übernehmenden Gericht ein Rechtszug (§ 20 S. 1 RVG). Daher kann ein Rechtsanwalt, der in beiden Verfahren tätig wird, seine Gebühren nur einmal beanspruchen, da nur eine gebührenrechtliche Angelegenheit vorliegt (§ 15 Abs. 2 RVG).
2. Erstattungsrechtliche Auswirkungen der Verweisung
a) Kostengrundentscheidung des Empfangsgerichts
Gemäß § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO muss das Empfangsgericht eine Kostenentscheidung dahin gehend treffen, dass dem Kläger die entstandenen Mehrkosten auch aufzuerlegen sind, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
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