· Fachbeitrag · Verweisung
Wer trägt die Kosten bei Verweisung vom Zivil- an das Arbeitsgericht?
| Der Kläger erhebt Klage vor dem LG wegen 10.000 EUR. Das Gericht verweist die Sache durch Beschluss an das zuständige ArbG. Dort wird der Beklagte nach mündlicher Verhandlung verurteilt. Er muss die Kosten des Rechtsstreits tragen, mit Ausnahme derjenigen, die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstanden sind. Kann er vom Kläger Kosten erstattet verlangen, obwohl § 12a Abs. 1 ArbGG eine Kostenerstattung ausschließt? Ja! Lesen Sie im Folgenden, warum. |
§ 20 S. 1 RVG regelt die sog. Horizontalverweisung: Soweit eine Sache an ein anderes Gericht verwiesen oder abgegeben wird, sind die Verfahren vor dem verweisenden oder abgebenden und vor dem übernehmenden Gericht ein Rechtszug. Der Anwalt, der in beiden Verfahren tätig wird, kann seine Gebühren nur einmal beanspruchen, da nur eine gebührenrechtliche Angelegenheit vorliegt (§ 15 Abs. 2 RVG). Das gilt auch, wenn der Gebührentatbestand vor dem verweisenden und vor dem Empfangsgericht ausgelöst wird. Folge: Im Ausgangsfall wird die Verfahrensgebühr sowohl vor dem LG als auch vor dem ArbG begründet, kann aber nur einmal berechnet werden.
§ 281 Abs. 3 S. 2 ZPO regelt, dass dem Kläger die entstandenen Mehrkosten auch aufzuerlegen sind, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
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