· Fachbeitrag · Verweisung
Verweisung vom ArbG ans Zivilgericht: Nur diese Kosten sind erstattungsfähig
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
| Wird ein Rechtsstreit von einem Arbeitsgericht (ArbG) an ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit verwiesen, sind die vor dem ArbG angefallenen Anwaltskosten nicht erstattungsfähig. Nach dem OLG Dresden werden nur die Kosten erstattet, die nach Verweisung (auch) vor dem Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit angefallen sind. |
Sachverhalt
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger K vor dem ArbG Klage gegen den B erhoben. Nach dem Gütetermin wurde die Sache an das zuständige LG verwiesen. Dort erklärte K den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Der Prozessbevollmächtigte des B reagierte auf dieses Schreiben nicht. Das LG ging daraufhin gemäß § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO von einer Erledigung aus und legte durch einen Beschluss nach § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO dem K die Kosten des Rechtsstreits auf. Nach Abschluss des Verfahrens beantragte der B die Festsetzung seiner Anwaltskosten, darunter eine 1,3-Verfahrensgebühr, eine 1,2-Terminsgebühr sowie Reisekosten und eine Postentgeltpauschale. Das OLG Dresden hat die Terminsgebühr sowie die Reisekosten abgesetzt und die Verfahrensgebühr auf 0,8 reduziert (15.4.24, 12 W 649/23, Abruf-Nr. 243084).
Relevanz für die Praxis
Wird ein Verfahren von der Arbeitsgerichtsbarkeit an die ordentliche Gerichtsbarkeit verwiesen, muss hinsichtlich der Erstattung der vor dem abgebenden Gericht entstandenen Kosten unterschieden werden zwischen
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