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  • · Nachricht · VKH-Familiensache

    Vergleich über nicht rechtshängige Ansprüche ohne weitere Gebühr

    | Wird die einem Beteiligten in einer selbstständigen Familiensache bewilligte Verfahrenskostenhilfe (VKH) auf den Abschluss eines Vergleichs über nicht rechtshängige Ansprüche erstreckt, kann dem beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse weder eine Verfahrensgebühr noch eine Terminsgebühr aus dem Mehrwert des Vergleichs erstattet werden (OLG Dresden 7.5.15, 19 WF 1424/14). |

     

    Der Vergütungsanspruch des Anwalts richte sich in einer VKH-Sache nach dem VKH-Bewilligungsbeschluss, § 48 Abs. 1 RVG. Der Bewilligungsbeschluss sei auch bestimmend dafür, welche Gebühren erstattet werden. Durch das 2. KostRMoG sei dies klargestellt worden.

    Quelle: ID 43510018