· Fachbeitrag · Vollstreckung gegen mehrere Schuldner
Verschenken Sie keine Gebühren
| Mehrere Leser haben gefragt, ob Gläubigervertreter mehrfach abrechnen können, wenn mehrere Schuldner z. B. bei demselben Arbeitgeber tätig sind oder unter derselben Anschrift wohnen. |
Ja! Auch hier gilt: Jede einzelne Vollstreckungsmaßnahme gegenüber jedem einzelnen Schuldner ist nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG eine besondere gebührenrechtliche Angelegenheit. Denn ein Anwalt könnte auch jeweils einen gesonderten PfÜB gegen jeden einzelnen Schuldner beantragen. Folge: Sind im PfÜB mehrere Schuldner - auch unter derselben Anschrift oder bei demselben Arbeitgeber - benannt, kann der Rechtsanwalt als Gläubigervertreter die 0,3-Verfahrensgebühr pro aufgeführtem Schuldner gesondert berechnen.
Weiterführender Hinweis
- Verschenken Sie keine Gebühren bei der Forderungsvollstreckung, RVG prof. 17, 16
Quelle: Ausgabe 06 / 2017 | Seite 93 | ID 44574144