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  • · Nachricht · Vollstreckung und Vollziehung

    Zustellung einer Unterlassungsverfügung begründet keine Verfahrensgebühr (Nr. 3309 VV RVG)

    | Allein die Veranlassung der Zustellung einer einstweiligen Verfügung im Parteibetrieb durch den Rechtsanwalt des Antragstellers löst keine Vollstreckungs- bzw. Vollziehungsgebühr im Sinne der Nr. 3309 VV RVG aus (LG Saarbrücken 25.2.14, 5 T 64/14). |

     

    Dies gilt auch dann, wenn die einstweilige Verfügung ein Gebot oder ein Verbot enthält.

    Quelle: ID 42707514