· Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht
Kostenerstattung beim Abschlussschreiben
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Verfasst ein Rechtsanwalt nach einem wettbewerbsrechtlichen Verfügungsverfahren ein Abschlussschreiben, in dem er den Antragsgegner auffordert, den Verfügungsanspruch anzuerkennen, wird er gebührenrechtlich in einer gesonderten Angelegenheit tätig (RVG prof. 15, 165). Der Beitrag erklärt anhand verschiedener Beispiele, wann welche Gebühren anfallen. |
1. Rechtsanwalt war bereits beauftragt zu klagen
Gebührenrechtlich bildet die Abschlusserklärung eine eigene Angelegenheit nach § 15 RVG. Wie der Anwalt abrechnen kann, richtet sich danach, ob der Mandant ihn bereits unbedingt beauftragt hat zu klagen. Ist dies nicht der Fall, löst das Abschlussschreiben in der Regel eine 1,3-Geschäftsgebühr aus (RVG prof. 15, 165). Hat der Mandant den Rechtsanwalt aber bereits unbedingt beauftragt zu klagen, berechnet sich die Vergütung nach Teil 3 VV RVG: Es fällt eine zunächst nur ermäßigte 0,8-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG an. In den folgenden Beispielen hat der Rechtsanwalt bereits einen unbedingten Auftrag, in der Hauptsache zu klagen.
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Rechtsanwalt R erwirkt zugunsten des Mandanten M im Beschlussverfahren eine einstweilige Verfügung (Wert: 10.000 EUR). M hatte R zugleich zur Hauptsacheklage (Wert: 40.000 EUR) beauftragt. R fordert vorsorglich Gegner G nochmals auf, den Verfügungsanspruch anzuerkennen und auf seine Rechte gegen die Verfügung zu verzichten, was auch geschieht. Was kann R abrechnen? Lösung: Für das Verfügungsverfahren entsteht eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG. Da bereits Klageauftrag erteilt worden war, entsteht für die außergerichtliche Vertretung ebenfalls eine Verfahrensgebühr, die sich infolge der vorzeitigen Erledigung gemäß Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG auf 0,8 reduziert.
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