· Fachbeitrag · Zahlungsaufforderung an WEG
Kein mehrfacher Anfall der Vollstreckungsgebühr
| Eine gegenüber den Mitgliedern einer WEG ausgesprochene Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung führt nicht zum mehrfachen Anfall der anwaltlichen Vollstreckungsgebühr (Nr. 3309 VV RVG) entsprechend der Anzahl der Miteigentümer (die WEG hatte 60 Mitglieder), wenn die Aufforderung nicht an die Schuldner selbst, sondern an deren Prozessbevollmächtigten mit der Bezeichnung „die Mitglieder der WEG“ gesandt wird. |
Die Prozessbevollmächtigte der Gläubiger hat nur eine einzige Zahlungsaufforderung an denselben Adressaten (Prozessbevollmächtigten der Schuldner) gerichtet. Darin waren die Miteigentümer der WEG als Schuldner nicht namentlich aufgeführt. Dieses Vorgehen kann lediglich als eine einheitliche Vollstreckungsmaßnahme im gebührenrechtlichen Sinn angesehen werden. Ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn die Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung an jeden einzelnen der Gesamtschuldner gerichtet worden wäre (dazu BGH NJW-RR 03, 1581 Rn. 9) kann im vorliegenden Fall dahinstehen (LG Saarbrücken 14.8.12, 5 T 378/12, Abruf-Nr. 122918).