· Nachricht · Zivilrechtliches Berufungsverfahren
Für den Austausch über den Verfahrensstand fällt keine Verfahrensgebühr an
| Der Schriftwechsel zwischen dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten und dem Revisionsanwalt der Gegenseite zum Verfahrensstand und einer etwaigen Verlängerung der Frist begründet nicht die Gebühr nach Nr. 3403 VV RVG für den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten (OLG Düsseldorf 12.12.23, 22 W 42/23, Abruf-Nr. 239573 ). |
Tauschen sich Prozessbevollmächtigter und Revisionsanwalt über den Verfahrensstand und eine Fristverlängerung aus, handelt es sich um Neben- und Abwicklungstätigkeiten i. S. d. § 19 Abs. 1 Nr. 9 RVG. Diese sind bereits durch die Verfahrensgebühr des Berufungsverfahrens abgegolten (OLG Hamburg NJOZ 17, 191). Der Kläger hätte einfach einen beim BGH zugelassenen Anwalt beauftragen können. Dieser hätte eine 1,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3509 VV RVG abrechnen können, ohne die Erfolgsaussichten prüfen zu müssen. Denn ein solcher Auftrag hätte einen anderen und ‒ im Gegensatz zur isolierten Prüfung der zu diesem Zeitpunkt noch nicht abschätzbaren Erfolgsaussichten der gegnerischen Nichtzulassungsbeschwerde ‒ sinnhaften Inhalt gehabt.
Diese Entscheidung in einem Zivilrechtsstreit liegt auf der Linie der übrigen Rechtsprechung. Auch für das Strafverfahren besteht die Auffassung, dass eine Verfahrensgebühr für den Verteidiger noch nicht entsteht bzw. nicht erstattet wird, wenn die StA ihr Rechtsmittel vor einer Begründung zurücknimmt (vgl. Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, 6. Aufl., Nr. 4142 VV Rn. 27 ff.).
(mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)