23.11.2015 · Fachbeitrag · Zurückverweisung
Mehrkosten werden nur erstattet, wenn Anwaltswechsel notwendig war
| Beauftragt eine Partei nach einer Zurückverweisung der Sache durch das Rechtsmittelgericht einen anderen Anwalt mit ihrer weiteren Vertretung, sind die dadurch verursachten Mehrkosten nur erstattungsfähig, wenn der Anwaltswechsel notwendig war (OLG Celle 7.9.15, 2 W 194/15, Abruf-Nr. 145812 ). |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses RVG prof. Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € Monat