· Fachbeitrag · Zwangsvollstreckung
Gläubiger nimmt Zwangsvollstreckungsantrag zurück: Schuldner trägt die Kosten
| Vollstreckungsverfahren hinsichtlich vertretbarer (§ 887 ZPO) bzw. unvertretbarer Handlungen (§ 888 ZPO) spielen in der gerichtlichen Praxis eine große Rolle. Probleme bereitet immer wieder die Tatsache, dass der Schuldner erst nach (mehrmaliger) Aufforderung und Stellung eines Zwangsmittelantrags durch den Gläubiger die ihm auferlegte Pflicht erfüllt. Nimmt daraufhin der Gläubiger den Zwangsmittelantrag zurück, stellt sich die Frage, ob er nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO die Kosten tragen muss. |
1. Ausgangsfall
Durch Beschlussvergleich vom 11.12.16 verpflichtet sich der Schuldner dazu, einen notariellen Kaufvertrag rückabzuwickeln. Der Notar stellt ihm den Entwurf des Rückabwicklungsvertrags am 19.3.17 zu. Bis zum 14.5.17 hat sich der Schuldner nicht mit dem Notar zwecks Vereinbarung eines Beurkundungstermins in Verbindung gesetzt. Deshalb fordert ihn der Gläubiger am 15.5.17 hierzu erneut schriftlich auf, ebenso am 9.6.17. Da der notarielle Vertrag bis zum 5.8.17 nicht beurkundet war, ging der Gläubiger davon aus, dass der Schuldner nicht bereit war, seinen Verpflichtungen freiwillig nachzukommen. Daher beantragte er am 6.8.17, ein Zwangsgeld gemäß § 888 ZPO festzusetzen. Am 20.8.17 erfüllt der Schuldner seine Pflicht.
2. Grundsatz: § 891 ZPO hat eigene Kostenregelung
In den Vollstreckungsverfahren nach §§ 887 bis 890 ZPO bestimmt § 891 S. 3 ZPO, dass das Prozessgericht als Vollstreckungsgericht wegen der dort genannten Vorschriften eine angemessene Kostengrundentscheidung erlassen kann. Insofern gilt nicht § 788 ZPO, wonach der Schuldner die dem Gläubiger entstandenen notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung tragen muss.
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