· Fachbeitrag · Zwangsvollstreckung
Keine Terminsgebühr bei Räumungsvollstreckung
| Bei der Räumungsvollstreckung kommt es immer wieder vor, dass der Gläubiger sich vor Ort anwaltlich vertreten lässt. Es stellt sich im Rahmen der anschließenden Kostenfestsetzung nach § 788 ZPO dann die Frage, ob der Gläubigervertreter hierfür eine 0,3-Terminsgebühr beanspruchen kann. Nein, sagt das LG Karlsruhe (24.5.19, 5 T 81/18, Abruf-Nr. 212120 ). |
Die Entscheidung ist richtig. In der Zwangsvollstreckung entsteht nach Nr. 3310 VV RVG eine Terminsgebühr nur für die Teilnahme an ganz bestimmten Terminen, nämlich an einem
- gerichtlichen Termin: Hierunter fallen Termine vor dem Richter bzw. Rechtspfleger (nicht: Gerichtsvollzieher). Dies betrifft Verfahren nach §§ 887 bis 890, 764, 765a, 858 Abs. 5, 872 bis 877, 882 ZPO,
- Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft gemäß §§ 802c, 807 ZPO (Höchstwert: 2.000 EUR; § 25 Abs. 1 Nr. 4 ZPO),
- Termin zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung (eV): Hierunter fallen die Verfahren nach § 836 Abs. 3, § 883 ZPO, in denen der Gerichtsvollzieher bei der Herausgabevollstreckung dem Schuldner die eV abnehmen muss; ebenso fällt hierunter die Abnahme der eV nach bürgerlichem Recht (z. B. § 259 Abs. 2, § 260 Abs. 2, § 2028 Abs. 2, § 2057 S. 2 BGB) nach § 889 ZPO vor dem zuständigen Rechtspfleger (§ 20 Nr. 17 RpflG).
Quelle: Ausgabe 01 / 2020 | Seite 1 | ID 46218287