· Fachbeitrag · Zwangsvollstreckung
Mehrfache gütliche Erledigung: Nicht immer ist die Gebühr der Nr. 208 KV GVKostG mehrfach anzusetzen
von Dipl.-Rechtspfleger Joachim Paul
| Nach § 802b Abs. 1 ZPO soll der Gerichtsvollzieher „in jeder Lage des Verfahrens“ auf eine gütliche Erledigung bedacht sein. Allein schon wegen der Verfahrensdauer ergeben sich immer wieder Konstellationen, die eine Wiederholung des Versuchs der gütlichen Erledigung sinnvoll erscheinen lassen, z. B. bei Änderung der Einkommensverhältnisse des Schuldners. Eine solche Wiederholung wird für zulässig erachtet (Zöller/Stöber, ZPO, 32. Aufl., Rn. 2 zu § 802b ZPO; Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., Anm. 1 zu § 802b). Hiermit verbunden ist dann allerdings die Frage, ob bzw. inwieweit ein mehrfacher Ansatz der Gebühr nach Nr. 208 KV GVKostG innerhalb eines Auftrags zulässig ist. |
1. Gebühren für jede Vollstreckungshandlung
Nr. 208 KV GVKostG wird von der Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 2 S. 1 GVKostG erfasst. Hiernach sind die Gebühren für jede Vollstreckungshandlung gesondert zu erheben, wenn der Gerichtsvollzieher damit beauftragt ist, die gleiche Vollstreckungshandlung wiederholt vorzunehmen.
Beachten Sie | Im Hinblick auf den in § 802a Abs. 2 S. 2 ZPO enthaltenen „konkludenten“ bzw. verdeckten Auftrag und auch wegen des Gebots zur zügigen Vollstreckung ist i. d. R. davon auszugehen, dass der Gläubiger eine Wiederholung des Versuchs einer gütlichen Erledigung wünscht, bis der Auftrag vollständig durchgeführt ist.
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