· Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung
Für das Einholen von Drittauskünften ist die Anwaltsvergütung reduziert worden
| Der Gegenstandswert nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG ist durch das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften zum 1.1.21 beschränkt worden (BGBl. I 20, 3323). Dadurch stehen dem Rechtsanwalt für die Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO geringere Gebühren zu. |
1. Das ist der neue § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG
Nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert ‒ in der Zwangsvollstreckung, in der Vollstreckung, in Verfahren des Verwaltungszwangs und bei der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung ‒ in Verfahren über die Erteilung der Vermögensauskunft (§ 802c ZPO) sowie in Verfahren über die Einholung von Auskünften Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l ZPO) nach dem Betrag, der einschließlich der Nebenforderungen aus dem Vollstreckungstitel noch geschuldet wird; der Wert beträgt jedoch höchstens 2.000 EUR.
Durch die Gesetzesänderung ist nun für Aufträge an den Gerichtsvollzieher seit dem Stichtag 1.1.21 für Rechtsanwälte eine deutliche Verschlechterung eingetreten. Denn ab diesem Zeitpunkt beträgt die Nettovergütung zzgl. Auslagenpauschale für solche Aufträge bei einem maximalen Gegenstandswert von 2.000 EUR insgesamt 59,76 EUR.
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