· Fachbeitrag · Anrechnung
PKH/VKH: Wann wird die außergerichtliche Geschäftsgebühr angerechnet?
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| In der (familienrechtlichen) Praxis immer wieder problematisch: Der Anwalt wird zunächst außergerichtlich tätig und kann hierfür eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG beanspruchen. Im anschließenden gerichtlichen Verfahren erhält er PKH/VKH und hat nach § 49 RVG einen Vergütungsanspruch gegenüber der Staatskasse. Muss sich der Anwalt in dieser Konstellation etwas anrechnen lassen? |
1. Die Grundsätze regelt § 58 RVG
Die Anrechnung von Zahlungen und Vorschüssen regelt § 58 RVG. Für Gebühren vor und nach Beiordnung bestimmt § 58 Abs. 2 S. 2 RVG ausdrücklich: „Ist eine Gebühr, für die kein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, auf eine Gebühr anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, so vermindert sich der Anspruch gegen die Staatskasse nur insoweit, als der Rechtsanwalt durch eine Zahlung auf die anzurechnende Gebühr und den Anspruch auf die ohne Anrechnung ermittelte andere Gebühr insgesamt mehr als den sich aus § 15a Abs. 1 RVG (Anrechnung einer Gebühr) ergebenden Gesamtbetrag erhalten würde.“
2. Darauf kommt es in der Praxis an
Für den Anwalt ergibt sich somit die Notwendigkeit, dass er Zweierlei ermitteln muss:
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