· Fachbeitrag · KostRÄG 2021
Sozial- und Verwaltungsrecht: So wird die Geschäftsgebühr bei PKH korrekt angerechnet
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Die außergerichtliche Geschäftsgebühr wird in sozial- bzw. verwaltungsrechtlichen Verfahren angerechnet. Streitig ist dabei immer wieder die Höhe: Ist die an den Rechtsanwalt tatsächlich gezahlte Gebühr oder die tatsächlich entstandene Gebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen? |
1. Praktische Lösung aus der Rechtsprechung bis 31.12.20
Eine Lösung für die Praxis bietet eine Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg (1.1.20, L 39 SF 41/18 B E, Abruf-Nr. 222295). Danach sind nach Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 RVG VV nur tatsächliche Zahlungen auf die Geschäftsgebühr bei der Anrechnung zu berücksichtigen.
Sachverhalt
Im entschiedenen Fall war der Rechtsanwalt in einem Widerspruchsverfahren vor der Sozialbehörde tätig. Später erhob er Klage vor dem Verwaltungsgericht. Hierfür wurden PKH bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet. Es wurde ein Vergleich geschlossen. Darin wurde u. a. geregelt, dass die Sozialbehörde drei Viertel der Kosten des Vorverfahrens erstatten sollte.
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