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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Gebühren und Taktiken im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren

    von Dorothee Dralle, Lehrbeauftragte, gepr. Rechtsfachwirtin, Berlin

    | In RVG prof. 18, 171 haben wir über die Schwierigkeit berichtet, den Gegenstandswert in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu bestimmen. Der folgende Beitrag schließt hieran an und stellt die Kostentragungspflicht und deren Durchsetzbarkeit dar. |

    1. Voraussetzungen der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers

    Für die Pflicht des Arbeitgebers (ArbG), die Kosten zu tragen, gibt es (nur) folgende drei gesetzliche Grundlagen: § 40 Abs. 1 BetrVG (Tätigkeit des Betriebsrats), § 80 Abs. 3 BetrVG (Hinzuziehung von Sachverständigen durch den Betriebsrat) und § 111 S. 2 BetrVG (Hinzuziehung eines Beraters duch den Betriebsrat). Der „Rest“ ist Rechtsprechung, die sehr differenziert ist. Allgemein lässt sich aber festhalten:

     

    a) Rechtsanwalt vertritt Betriebsrat im gerichtlichen Verfahren

    Entstehen dem Betriebsrat (BR) bzw. einem BR-Mitglied bei gerichtlichen Verfahren Kosten für einen Rechtsanwalt, muss der Arbeitgeber (ArbG) diese zahlen. Dabei kann der BR „Kläger“ oder „Beklagter“ sein. „Gegner“ können der ArbG sein, aber auch ein einzelnes BR-Mitglied oder ein anderes Betriebsverfassungsorgan. Antragsberechtigt können sein der BR, ein BR-Mitglied, die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV), der Wahlvorstand, eine Gewerkschaft oder der ArbG ‒ die Kostentragungspflicht liegt grundsätzlich immer beim ArbG (§ 40 Abs. 1 BetrVG).