· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Gegenstandswerte, Gebühren und Taktiken im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren
von Dorothee Dralle, gepr. Rechtsfachwirtin, Lehrbeauftragte, Berlin
| Arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren sind eine Besonderheit, die in den Wertvorschriften des RVG keine eigene Regelung findet. Trotzdem muss auch die anwaltliche Tätigkeit in diesen Verfahren angemessen vergütet werden, wozu wiederum ein angemessener Gegenstandswert nötig ist. Anwälte müssen also ihr Augenmerk hierauf richten. |
1. Grundsätze der Wertermittlung
Gemäß § 2 Abs. 1 RVG sind die anwaltlichen Gebühren nach dem Wert zu berechnen, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). Deshalb ist zunächst § 23 RVG ‒ „Allgemeine Wertvorschrift“ ‒ zu prüfen.
§ 23 Abs. 1 S. 2 RVG stellt die Wertvorschrift für Verfahren dar, in denen das GKG anzuwenden ist. § 2 Abs. 2 GKG i. V. m. § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG bestimmt, dass bei „Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz“ keine Gerichtskosten anfallen. Deshalb ist in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren der Gegenstandswert nach § 23 Abs. 3 RVG zu ermitteln.
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