· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Zeugnisklausel bloß als „Zugabe“ begründet keinen Vergleichsmehrwert
von Christian Noe B. A., Göttingen
| Vereinbaren die Parteien in einem Vergleich eine Zeugnisklausel, erhöht diese den Streitwert, wenn sie strittig bzw. regelungsbedürftig war. Ist die Klausel aber nur ein Punkt unter vielen in einer Art „Leistungspaket“, das den Rechtsstreit schneller beenden soll, gilt dies nach dem LAG Hamm nicht (26.10.22, 8 Ta 198/22, Abruf-Nr. 232366 ). Und auch bei Weiterbeschäftigungsanträgen und nachvertraglichen Wettbewerbsverboten müssen Rechtsanwälte insofern „aufpassen“. |
Sachverhalt
Im Streitfall hatte der Kläger K als Produktions- und Prozessentwickler (monatliches Bruttogehalt: 7.660 EUR) gegen seine betriebsbedingte Kündigung Klage vor dem ArbG erhoben. Dieses stellte nach § 278 Abs. 6 S. 2 ZPO Inhalt und Zustandekommen eines Prozessvergleichs fest, der aus 16 Punkten bestand. Darin geregelt wurden u. a. die Aufhebung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots sowie eine Zeugnisklausel bezüglich Führung und Leistung des K. Das Gericht setzte den Streitwert auf den Vierteljahresverdienst i. H. v. 22.980 EUR und für den Vergleich auf 30.640 EUR fest. Die Zeugnisklausel begründe einen Vergleichsmehrwert in Höhe eines Bruttogehalts. Hiergegen erhob K Beschwerde, weil das Gericht sämtliche mitgeregelten Aspekte, v. a. das nachvertragliche Wettbewerbsverbot, vernachlässigt habe.
Entscheidungsgründe
In einem Prozessvergleich zur Beilegung des Rechtsstreits selbst vereinbarte Leistungen begründen regelmäßig keinen Vergleichsmehrwert. Dies gilt ebenso bei deklaratorisch zu zwischen den Parteien unstreitigen Punkten ergänzend aufgenommenen Angaben.
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