· Fachbeitrag · Arbeitsrechtliche Kündigung (Teil 2)
So wird die gerichtliche Vertretung der Kündigung mit Zustimmungserfordernis abgerechnet
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
| Wenn die Kündigung eines Arbeitnehmers (in den Fällen der §§ 85 ff. SGB IX, § 18 Abs. 1 S. 2 BEEG, § 17 Abs. 2 S. 1 MuSchG) der Zustimmung einer besonderen behördlichen Stelle bedarf, gilt § 4 S. 4 KSchG. Diese Vorschrift lässt die Dreiwochenfrist der Kündigungsschutzklage erst beginnen, wenn die behördliche Entscheidung dem Arbeitnehmer bekannt gegeben worden ist. Bei der Abrechnung müssen Sie als Anwalt beachten, dass Sie die Verfahren vor den Verwaltungsgerichten und den Arbeitsgerichten voneinander trennen (zur außergerichtlichen Vertretung s. RVG prof. 25, 47 ). |
1. Gerichtliches Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Wird der Anwalt in den genannten Fällen von seinem Auftraggeber (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer) sowohl mit dessen Vertretung vor der Behörde als auch mit dem Ausspruch der Kündigung bzw. deren Abwehr beauftragt, so liegen zwei verschiedene Angelegenheiten i. S. d. § 15 RVG vor. Bei dem Zustimmungs- oder Zulässigkeitsverfahren handelt es sich um eine verwaltungsrechtliche Angelegenheit. Bei dem Verfahren betreffend Kündigung bzw. deren Abwehr liegt eine arbeitsrechtliche Angelegenheit zugrunde.
Möglich ist, dass es wegen der Zustimmung zu einem gerichtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht kommt.
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