· Fachbeitrag · Arbeitsvertrag
Erst gekündigt, dann aufgehoben: So rechnen Sie ab
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Stellen Sie sich folgenden Fall vor: In einem Kündigungsschutzverfahren haben die Rechtsanwälte auftragsgemäß einen Vergleich geschlossen. Darin haben sie vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis unverändert unbefristet fortgesetzt wird. Der Streitwert wurde auf 9.000 EUR festgesetzt (= dreimonatiges Bruttoeinkommen von 3.000 EUR). Anschließend wandte sich der Arbeitgeber wieder an den Arbeitnehmer, weil er ihn unbedingt „loswerden“ wollte. Beide schlossen - nach anwaltlicher Prüfung - im Rahmen eines erneuten Vergleichs einen Aufhebungsvertrag mit einer einmaligen Abfindungssumme von 15.000 EUR. Wie kann der Rechtsanwalt des Arbeitnehmers abrechnen? |
1. Verfahren über die Kündigungsschutzklage
Zunächst entsteht eine 1,3-Verfahrens-, eine 1,2-Termins- und eine 1,0-Einigungsgebühr jeweils aus einem Wert von 9.000 EUR. Es ist daher wie folgt abzurechnen:
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1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG | 659,10 EUR |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG | 608,40 EUR |
1,0-Einigungsgebühr, Nr. 1003 VV RVG | 507,00 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG | 340,95 EUR |
2.135,45 EUR |
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