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Kosten für Terminsvertretung durch Unterbevollmächtigten sind in voller Höhe erstattungsfähig
| Wer als Rechtsanwalt regelmäßig ein Unternehmen vertritt, für das Verfahren an unterschiedlichen Gerichtsorten zu führen sind, kennt die Diskussion: Welche Kosten werden für einen Unterbevollmächtigten erstattet, der den Termin vor Ort wahrnimmt? Hier hat der BGH für Klarheit gesorgt (30.8.22, VIII ZB 87/20, Abruf-Nr. 232460 ). |
In dem Fall wurde ein Münchner Unternehmen regelmäßig von einer Kölner Kanzlei vertreten. Für einen Termin vor dem LG München beauftragte die Kanzlei in Untervollmacht einen Rechtsanwalt in Fürstenfeldbruck. Der Beklagte wurde verurteilt und musste die Kosten des Verfahrens tragen. Das LG und das OLG München waren insofern der Auffassung, dass als Kosten für den Unterbevollmächtigten nur die fiktiven Reisekosten ihres Hauptbevollmächtigten vom weit entferntesten Gerichtsort im Bezirk des LG München festzusetzen seien.
Der BGH sah dies anders und bejahte eine Ausnahme i. S. d. § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 ZPO. Die Klägerin sei nicht gehalten gewesen, für die Vielzahl der von ihr im gesamten Bundesgebiet zu führenden, ähnlich gelagerten Prozesse jeweils erneut einen Prozessbevollmächtigten am Prozessort zu beauftragen. Damit waren die Kosten für den Anwalt „am dritten Ort“ voll erstattungsfähig. Gleiches gilt für die Kosten bei Beauftragung eines Unterbevollmächtigten.
(mitgeteilt von RA Martin W. Huff, Singen/Hohentwiel)